Deutschland- und Europapolitisches Bildungswerk Nordrhein-Westfalen (DEPB)
Allgemeine Reise-Bedingungen
Stand 10.2021 [ARB DEPB 10.2021©]
Einleitung & Selbstverständnis des DEPB
Das DEPB ist eine seit 1977 bestehende Einrichtung der politischen Erwachsenenbildung in freier Trägerschaft mit den Schwerpunkten Deutschland- und Europapolitik. Die angebotenen Studienseminare
bieten profunde Informationen zu Politik, Wirtschaft und Kultur in einzelnen Regionen, Städten und Ländern. Durch das Prinzip „Lernen vor Ort“ gewinnen die Teilnehmenden (nachfolgend TN genannt)
persönliche Eindrücke. Mit eingebunden ist dabei auch die Gedenkstättenarbeit.
Die Studienseminare des Deutschland- und Europapolitischen Bildungswerkes NRW (nachfolgend DEPB bzw. „RV“ genannt) sind in ein Reisearrangement im Sinne von § 651a BGB* eingebettet, also einer
Pauschalreise, um unionsrechtlichen Vorgaben zu genügen.
Das DEPB legt auf eine transparente und faire Vertragsbeziehung und eine gute Information unserer TN immer schon größten Wert. Das seit dem 1.7.2018 geltende 3. ReiseRÄndG bringt viele Neuerungen
mit sich und sieht u. a. ein „Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise“ vor, in dem über ihre Rechte informiert wird. Dennoch steht in unseren ARB vieles, das zusätzlich
wichtig ist oder wichtig werden könnte.
(Bildungs-)Qualität in Gruppen zu erschwinglichen Preisen bedingt stets eine Mindestteilnehmerzahl. Sie ist in der jeweiligen Ausschreibung für den einzelnen Termin angegeben. Näheres wird in den
nachfolgenden ARB DEPB 10.2021© erläutert.
Sofern zum Studienseminar nichts anderes vermerkt ist, sind alle Preisangaben vorläufig und können Änderungen unterliegen. Maßgeblich ist für den TN jeweils die Anmeldebestätigung des gebuchten
Studienseminars.
Verbraucherschutz-Selbstverständnis des DEPB und Fernabsatz
Das DEPB unterwirft sich vollumfänglich und zugunsten des TN als Verbraucher der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 144/19) sowie der Empfehlung der Kommission vom 7. April 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 156/21). Dies gilt auch dort, wo sich die Empfehlungen über
Verhaltenscodices zum Verbraucherschutz, etwa bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz, auf Unternehmen wie Lieferanten beziehen, die also keine Reiseveranstalter sind.
Das DEPB wird insbesondere keinerlei Kommunikationstechniken anwenden, sei es zur Information, sei es zur Kontaktaufnahme oder zum Abschluss eines (Seminar-)Reisevertrages, die in irgendeiner
Weise geeignet sein könnten, dem Schutz des Privatlebens eines TN oder Verbrauchers zuwider zu laufen.
Zugleich folgt eine, der Pandemie geschuldete Regelung (vgl. XV. Ziffer 7.), bei welcher der größtmögliche Schutz der TN und der auf Seiten des DEPB Beteiligten im Zentrum steht.
Studienseminar als Bildungsmaßnahme nach dem AWbG NRW
Das DEPB ist zertifiziertes Mitglied im Gütesiegelverbund Weiterbildung NRW und damit grundsätzlich als Einrichtung der Weiterbildung nach dem AWbG NRW anerkannt. Für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit mindestens 10 Beschäftigten besteht daher bei den mit einem* gekennzeichneten Veranstaltungen des DEPB die Möglichkeit einer
entsprechenden Freistellung von der Arbeit, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach dem AWbG NRW.
I . Abschluss des Reisevertrages
1. Mit seiner Anmeldung bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrages auf Grundlage der Studienseminarbeschreibung und der ergänzenden Informationen im Prospekt des DEPB
sowie auf Basis dieser Allgemeinen Reise-Bedingungen verbindlich an und ist bis maximal 14 Tage ab Anmeldung hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem
Wege (E-Mail) erfolgen. Eine Eingangsbestätigung der Anmeldung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Die Beschreibung des Studienseminars im Katalog oder Internet
(im Folgenden verkürzt „Reiseausschreibung“) ist noch kein Angebot im Rechtssinne. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung des DEPB vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor,
an welches das DEPB für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt des neuen Angebots zustande, wenn der TN es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder schlüssig, z. B.
durch Leistung der Anzahlung, annimmt. Das DEPB wird bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hinweisen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen.
Die Studienseminare des DEPB haben in der Regel eine Mindestteilnehmerzahl von 30 TN (vgl. X. 1. unten).
2. Reisevermittler oder Leistungsträger sind vom DEPB nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder verbindliche Auskünfte bzw. Zusicherungen zu machen, die von der
Anmeldebestätigung abweichen, gleiches gilt für Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom DEPB herausgegeben werden.
3. Der TN hat das DEPB unverzüglich zu informieren, sofern und soweit er die erforderlichen Reiseunterlagen gemäß Anmeldebestätigung nicht innerhalb des dort angegebenen
Zeitraums erhält oder falls die Unterlagen (z. B. Flugtickets) falsche Angaben enthalten.
II. Widerrufsrecht im Fernabsatz
Ein Widerrufsrecht nach den §§ 312 ff. BGB besteht für Studienseminare nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, und auch nur dann, wenn die
entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender Terminvereinbarung durch den TN als Verbraucher geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsregelungen der ARB gleichermaßen.
Eine Versendung von Newslettern oder Kundeninformationen zu Seminarreisen kommt nur auf entsprechenden Wunsch des potentiell Interessierten (online über das sog. opt-in-Verfahren) in
Betracht.
III. Informationspflichten über das ausführende Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005/EWG vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die TN über die Identität jeder ausführenden
Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flug-Beförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei der Anmeldung oder der Anmeldebestätigung noch nicht der
Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung bzw. Anmeldebestätigung ist der TN unverzüglich
zu unterrichten.
IV. Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen
1. Vertragsinhalt und die seitens des RV geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den wechselseitigen Erklärungen bei Vertragsschluss und den dort in Bezug genommenen
Dokumenten, insbesondere der Anmeldebestätigung und - ergänzend - der hierzu korrespondierenden Studienseminarbeschreibung.
2. Inhalte und Themen (Auswahl)
Studienseminare und ihre Programmteile in Form von Vorträgen, Workshops, Diskussionen, Foren u. dgl. sind immer von der Dynamik, dem Interesse und der Intensität der Beteiligung auf Seiten der TN
abhängig und geprägt.
Aufgrund der Deutschland- und Europapolitischen und gleichwohl pluralistischen wie sozialen Ausrichtung des DEPB sind diese Inhalte und Themen, wie sie im Katalog auf der beschreibenden Seite der
einzelnen Programme aufgeführt sind, nicht geeignet, ein exaktes Leistungs- und Inhaltsversprechen an den TN im Sinne des Reiserechts zu erzeugen.
Zudem gilt eine vom TN zu widerlegende Vermutung, dass sich dieser bewusst ist, dass die angebotenen Bildungsveranstaltungen mit finanziellen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, des
Landes NRW oder anderer öffentlicher Institutionen gefördert werden und der TN daher, den Förderrichtlinien entsprechend, zur Teilnahme an allen Veranstaltungen persönlich verpflichtet ist, von
entschuldbaren Umständen seiner Nichtteilnahme im Einzelfall einmal abgesehen
3. Soweit das DEPB auf Kundenwunsch die Beantragung von Visa, Einreisedokumente oder ähnlichen Unterlagen übernimmt, erfolgt dies stets im Auftrag des TN (Geschäftsbesorgung).
Die Erteilung von Visa oder der beantragten Unterlagen selbst oder die Information über diese Bestimmungen sind nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung des DEPB. Den TN wird empfohlen, für
eine rechtzeitige Beantragung Sorge zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind alle (Hygiene-)Bestimmungen und behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit
COVID-19 und alle damit unmittelbar bzw. mittelbar zusammenhängenden Erweiterungen, Einschränkungen, Impfvorschriften (vgl. hierzu XV. Ziffer 7.).
V. Zahlungsbestimmungen & Sicherungsschein
1. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der DEPB-Anmeldebestätigung und Rechnung und der Übersendung des Sicherungsscheins gem. § 651r BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des
dort ausgewiesenen Studienseminarpreises fällig. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines wird das DEPB weder die Zahlung des Reisepreises fordern noch eine Zahlung annehmen.
2. Die Restzahlung ist bis zum 14. Tage vor Reiseantritt fällig, also nach Ablauf der in VIII „Vorbehalt der Absage bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl“ genannten
Frist. Zahlungen mit Kredit- oder EC-Karte sind beim DEPB nicht möglich.
VI. Leistungsänderungen
Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den (Seminar-)Leistungsbeschreibungen im DEPB-Katalog, den allgemeinen Hinweisen im DEPB-Bildungsprogramm sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben
der Anmeldebestätigung. Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen unseres vereinbarten sonstigen Inhaltes des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom DEPB nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Studienseminars nicht
beeinträchtigen; ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff..
VII. Rücktritt und Umbuchung des TN, Zusatzkosten
1. Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht für den TN bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung sowie bei einer erheblichen
Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise bzw. der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe (§ 651h Abs. 3 BGB). Darüber hinaus ist der Rücktritt eines TN (Kundenstorno) vor Reiseantritt jederzeit (fern-)mündlich wie schriftlich möglich; aus Beweisgründen wird dem TN
ein schriftlicher Rücktritt empfohlen. Letztgenannter zieht jedoch einen Entschädigungsanspruch nach sich, der in pauschalisierter Weise erhoben wird.
2. Das DEPB pauschaliert diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt gem. § 651h Abs. 2. Dabei berücksichtigt das DEPB zu Gunsten des TN gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und üblicherweise mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen, inkl. der Bildungsveranstaltungen.
Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt ist, gelten für den Fall eines nicht kostenfreien Rücktritts die nach den Vorgaben des § 651h Abs. 2 Satz 1 BGB ermittelten, nachstehenden,
Entschädigungspauschalen:
- Absage bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
- Absage ab dem 34. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises
- Absage ab dem 14. Tag bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises
- Absage ab dem 7. Tag bis ein Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
- Absage am Tag des Reisebeginns bzw. bei Nichtantritt der Reise (No Show) 95 % des Reisepreises.
Dem TN bleibt es unbenommen, dem DEPB nachzuweisen, dass ein Schaden infolge Rücktritts nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist, als in der jeweiligen Pauschale bestimmt.
3. Ist das DEPB infolge eines Rücktritts des TN zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so geschieht dies gem. § 651h Abs. 5.
4. Abweichend von der vorstehenden Regelung zu Ziffer 2. kann und wird das DEPB keine Entschädigung verlangen, sondern gemäß vorstehender Ziffer 3. den Reisepreis ohne Abzug
erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegen.
5. Sollte der TN die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per Mail) erklären, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem DEPB nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Das DEPB kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse oder Teilnahmebedingungen an der Veranstaltung nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, haften er und der TN dem DEPB als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten ggf. entstehenden Mehrkosten. Das DEPB darf eine Erstattung von
Mehrkosten fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Es hat dem TN einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des TN Mehrkosten
entstanden sind.
VIII. Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen
1. Ein Anspruch des TN nach Vertragsabschluss auf Umbuchungen (z. B. Änderungen hinsichtlich des gewünschten Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
gewählten Unterkunft oder der gebuchten Beförderungsart, jeweils innerhalb der gebuchten Saison) besteht nicht. Sollte das DEPB auf Wunsch des TN - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -
gleichwohl eine Umbuchung vornehmen, so behält sich das DEPB vor, die durch die Umbuchung tatsächlich entstehenden Kosten dem TN in Rechnung zu stellen, was auch pauschal in Form eines
Umbuchungsentgeltes in Höhe von 50,00 € pro Person und Vorgang erfolgen kann. Dem TN bleibt es unbenommen, dem DEPB nachzuweisen, dass durch die Umbuchung kein oder nur ein geringerer Schaden als
der in pauschalierter Höhe geltend gemachte Betrag entstanden ist.
2. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, die das DEPB ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich
vom TN zu vertreten oder ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
IX. Kündigung des Reiseveranstalters wegen vertragswidrigen Verhaltens
Das DEPB kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung die Durchführung der (Seminar-)Reise nachhaltig stört
oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist, unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, unzumutbar ist.
Dabei behält das DEPB den Anspruch auf den Reisepreis, abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen sowie anderweitiger Verwendungen, insbesondere abzüglich ggf. erfolgter Erstattungen durch
Leistungsträger oder ähnliche geldwerte Vorteile, die es aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die (vorzeitige)
Rückbeförderung trägt der sich vertragswidrig verhaltene TN selbst.
X. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Reisebeginn wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
1. Ist die übliche Mindestteilnehmerzahl (30) bzw. die zu einem bestimmten Studienseminar individuell angegebene Mindestteilnehmerzahl bis 6 Wochen vor Reiseantritt nicht
erreicht, so behält sich das DEPB vor, die Durchführung dieser Reise bis 4 Wochen vor Reiseantritt abzusagen, d. h. vom Reisevertrag zurückzutreten.
2. Im vorgenannten Fall ist der TN berechtigt, die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen anderen Studienseminar zu verlangen, sofern und soweit das DEPB in der Lage ist,
ein solches Studienseminar ohne Mehrpreis dem TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung gegenüber dem DEPB geltend zu machen. Sofern der
TN von seinem Recht auf Teilnahme an einem gleichwertigen Studienseminar keinen Gebrauch macht, erhält er den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
3. Das DEPB kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn es sich aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gem. § 651h IV Nr. 2 BGB an der Erfüllung des
Vertrages gehindert sieht; in diesem Falle hat das DEPB den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt das DEPB aus diesem Grunde vom Reisevertrag zurück,
verliert es den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
4. Treten die in § 651h IV Nr.2 BGB genannten Umstände nach Reisebeginn auf, so gilt hinsichtlich von Ersatzleistungen Folgendes:
Ist die Beförderung des TN an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Beförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat das DEPB die Kosten für eine notwendige Beherbergung des TN für einen höchstens 3 Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer
Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten Unterkunft gleichwertig ist. Auf diese Begrenzung von 3 Nächten kann das DEPB sich nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar
anwendbaren Regelungen der EU dem TN die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, oder der TN eine Person mit eingeschränkter Mobilität i. S. d.
Art. 2 a) der EU-Verordnung Nr. 1107/2006 ist oder es sich um eine schwangere Person oder um eine solche handelt, die eine besondere medizinische Betreuung benötigt und das DEPB mindestens 48
Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des TN in Kenntnis gesetzt wurde.
XI. Obliegenheiten des TN, Mängelanzeige, Abhilfe, Kündigung des TN
Mängelanzeige & Abhilfeverlangen: Der TN hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und innerhalb einer angemessenen Frist um Abhilfe zu ersuchen; im Übrigen gelten die §§ 651i ff
ergänzend.
XII. Haftung, Haftungsbeschränkungen, Verjährung
1. Die vertragliche Haftung des DEPB für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft, d.h. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter oder
seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
2. Die weiteren Regelungen des § 651p Abs. 2 und 3 gelten, auch zugunsten des DEPB, entsprechend.
3. Seminar- oder Reiseleiter des DEPB sind nicht berechtigt, Ansprüche des TN für das DEPB anzuerkennen.
4. Schweben zwischen dem TN und dem DEPB Verhandlungen bzgl. § 651i Abs. 3, so ist die 2-jährige Verjährung gehemmt, bis der TN oder das DEPB die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XIII. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
1. Das DEPB wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Besonderheiten in der Person des TN sind dem DEPB mitzuteilen (z. B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
2. Der TN ist für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen (vgl. auch XV. Ziffer 7.) sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile gehen zu seinen Lasten; das gilt nicht, wenn das DEPB den TN nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
3. Das DEPB haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger behördlicher Unterlagen, wenn der TN es mit der (Geschäfts-)Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung oder Schlechterfüllung der Geschäftsbesorgung zu vertreten.
XIV. Datenschutz
Der Reiseveranstalter informiert den TN über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung, die insbesondere als Anhang zur Anmeldung (zu den Einzelheiten siehe
dort!) beigefügt ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter info@depb.de bzw. der
Anschrift des DEPB.
XV. Schlussbestimmungen; COVID-19 Sonderbestimmungen
1. Der Reisevertrag unterliegt dem deutschen Recht, insbesondere dem Reisevertrags- und Versicherungsvertragsrecht einschließlich der hierzu ergangenen unionsrechtlichen
Verordnungen und Durchführungsbestimmungen der EU, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (C. I. S.G.).
2. Soweit bei Klagen des TN gegen das DEPB im Ausland für die Haftung des DEPB als Reiseveranstalter dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
3. Der TN kann das DEPB an dessen Sitz verklagen.
4. Für Klagen des DEPB gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgeblich. Für Klagen gegen TN bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des DEPB vereinbart.
5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl unter Gerichtstand gelten nicht
a. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem Reiseveranstalter anzuwenden
sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder
b. wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind
als die Regelungen in diesen ARB oder anwendbaren deutschen Vorschriften.
6. Das DEPB weist in Bezug auf das Gesetz über die Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Das DEPB
weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
7. Sonderregelungen zu COVID-19
a. Jeder TN hat sich gegenüber dem DEPB, unter Wahrung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen durch das DEPB, bereits mit der Reiseanmeldung über den Immunisierungs-Status
wahrheitsgemäß zu erklären, sofern und soweit dieser gemäß der (Seminar-)Reiseausschreibung für die Reiseteilnahme erforderlich od. vorgeschrieben ist.
b. Soweit die Änderung seines Status diesbezüglich Auswirkungen auf die Berechtigung des TN zum späteren Zeitpunkt des Reiseantritts haben kann, so ist der TN verpflichtet, dem
DEPB unverzüglich Kenntnis dieser Änderung, ebenfalls unter dem Schutz seiner persönlichen Daten, zu verschaffen. Im Zweifel wird dem TN empfohlen, sich bei seinem zuständigen Gesundheitsamt für
die konkret anstehende Reise zu informieren.
c. Die Durchführung eines jeden Studienseminars des DEPB erfolgt in Teilen auch innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, Museen, Besprechungsräumen u. dgl., so dass zur Teilnahme
an einer Reise mit dem DEPB nur berechtigt ist,
- wer bereits als vollständig geimpft bzw. als an COVID-19 genesen zum Zeitpunkt des Reiseantritts gilt und
- diesen Schutz in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu belegen in der Lage ist,
- wer zwar bei Reiseanmeldung noch nicht über diesen Schutz verfügt, dies wahrheitsgemäß mitteilt, jedoch dafür Sorge trägt, über diesen Schutz und seiner Dokumentation
spätestens zum Zeitpunkt des Reiseantritts zu verfügen; das Risiko dies nicht tun zu können, trägt allein der TN mit der Folge, dass er bei Nichtbeförderung durch das DEPB bzw. seiner
Leistungsträger, soweit dies auf den hier in Rede stehenden fehlenden Schutznachweis beruht, als Nichtantritt des TN (No Show) gilt, auch hinsichtlich der Stornoregelungen bei Rücktritt (vgl.
oben VII.).
d. Bei nicht vorhersehbaren Heraufstufungen von Risikogebieten nach Reiseantritt in ein sog. Virusvariantengebiet oder eine ähnliche, weitere Restriktionen nach sich ziehender
Klassifizierung (z. B. Verhängung von Quarantäne; behördliches Rückbeförderungshindernis o. ä.) gelten die in § 651h Abs. IV Nr. 2 BGB geltenden Regelungen sowie die Bestimmungen dieser ARB (vgl.
X. Ziffer 4.) entsprechend.
e. Änderungen und Einschränkungen in dieser Hinsicht, die infolge einer Klassifizierung oder Reisewarnung von Behörden vor Reiseantritt erfolgen, fallen unter das allgemeine
Lebensrisiko und in die Sphäre des TN. Das Rücktrittsrecht des TN nach Maßgabe des § 651h Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt, zieht jedoch den Entschädigungsanspruch des DEPB (vgl. hierzu VII.
Ziffer 2.) nach sich, dem ein Einwand des TN gem. VII. Ziffer 4. nicht entgegensteht.
Deutschland- und Europapolitisches Bildungswerk NRW e. V.
gesetzl. vertr. durch den Vorsitzenden
Prof. Dr. Michael Schemmann
Geschäftsleitung des DEPB
Herr Klaus Raape
Brochterbecker Str. 28
D-49545 Tecklenburg
Tel.: 05482-9398 -0
Fax.: 05482-9398-20
www.depb.de
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