Bildungsurlaub NRW

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes NRW (AWbG)

Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Wer regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche arbeitet, hat einen entsprechend höheren oder geringeren Anspruch. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 10 Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen können bei uns angefordert werden.

Alle mit einem * gekennzeichneten Studienseminare sind grundsätzlich als Bildungsmaßnahmen nach dem AWbG anerkennungsfähig.

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